Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Limburg 2015 |
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Tagesordnungspunkt: | 6. Anträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand |
Status: | Abgelehnt |
Beschlossen am: | 26.09.2015 |
Eingereicht: | 05.08.2015, 17:17 |
6.1. Satzungsänderung – Antragsfristen Landesmitgliederversammlung
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:
In der Satzung des hessischen Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden unter § 5, Nr. 8
folgende Änderungsfristen eingefügt:
§5 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG
(…)
(8) Anträge zur Landesmitgliederversammlung sind mindestens 21 Tage vorher bei der
Landesgeschäftsstelle einzureichen. Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens 45 Tage
vor der Landesmitgliederversammlung bei der Landesgeschäftsstelle eingehen. Die Befassung von
Dringlichkeitsanträgen regelt die Geschäftsordnung.
Der bisherige Punkt § 5, Nr. 8 verschiebt sich nach hinten (§ 5, Nr. 9).
Begründung
Die geänderten Antragsfristen ermöglichen den Mitgliedern, den Kreis- und Ortsverbänden, sowie den Landesarbeitsgemeinschaften u. a., sich mit den Anträgen innerhalb ihrer Gremien zu befassen und sich eine Meinung zu bilden. Derzeit haben die Gliederungen und Mitglieder bei vielen Anträgen, die kurz vor oder sogar innerhalb der Landesmitgliederversammlung gestellt werden nicht die Möglichkeit, sich ausreichend mit diesen Anträgen zu befassen.
Auszug aus der Satzung:
§5 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Landesmitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.
(2) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Landesvorstand lädt zu den Landesmitgliederversammlungen unter Wahrung einer Frist von vier Wochen (Poststempel) schriftlich ein; Landesmitgliederversammlungen zur Aufstellung der Landeslisten für die Landtags- bzw. Bundestagswahl werden unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich eingeladen. Wenn der hessische Landtag oder der Bundestag vor dem Ende einer Wahlperiode vorzeitig aufgelöst wird (Art. 81 HV; Art. 39 GG), oder aus einem anderen zwingenden Grund die Frist nach Satz 1 nicht eingehalten werden kann, kann die Landesmitgliederversammlung zur Aufstellung der Landesliste mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen werden.
(4) Weitere Landesmitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Landesvorstandes, des Parteirates oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Kreisverbände oder zehn Prozent der Mitglieder statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(5) Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste Organ des Landesverbandes. Insbesondere beschließt sie über die Satzung, das Programm und die Politik des Landesverbandes, stellt bei Bundes- und Landtagswahlen die KandidatInnen für die Landeslisten auf, wählt den Landesvorstand, die RechnungsprüferInnen, das Landesschiedsgericht, die Delegierten zum Länderrat und die VertreterInnen für weitere Bundeskommissionen. Sie beschließt den Haushalt und befindet über die Entlastung des Vorstandes.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, der Parteirat, der Landesvorstand, der Frauenrat, der Landesfinanzrat, der Landesvorstand und die Landesmitgliederversammlung der Grünen Jugend Hessen, die Landesarbeitsgemeinschaften, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen.
(8) [neu] Anträge, zur Landesmitgliederversammlung sind mindestens 21 Tage vorher bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen. Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens 45 Tage vor der Landesmitgliederversammlung bei der Landesgeschäftsstelle eingehen. Die Befassung von Dringlichkeitsanträgen regelt die Geschäftsordnung.
(9)Die Landeslisten für die Landtags- bzw. Bundestagswahl werden nach einer Wahlordnung aufgestellt, die von der Landesmitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.