Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Frankfurt 2021 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 2. Formalia inkl. endgültiger Festlegung der Tagesordnung |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 05.10.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 15.11.2021, 14:41 |
2.2: Geschäftsordnung
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:
§1 Einladung, Unterlagenversand und Versammlungsort
(1) Die Einladung zur Landesmitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Für die Fristwahrung
gilt das bestätigte Versanddatum (z.B. Poststempel).
(2) Der Versand der Unterlagen erfolgt per Post. Ein Versand per E-Mail statt dessen ist
möglich, soweit Mitglieder hierfür ihr Einverständnis schriftlich gegenüber dem Landesvorstand
erklärt haben.
(3) Versammlungsorte für Landesmitgliederversammlung sollen mobilitäts- und sinnesbehinderten
TeilnehmerInnen zugänglich und mit der erforderlichen Infrastruktur ausgestattet sein.
§2 Eröffnung, Bildung des Präsidiums
(1) Der Landesvorstand eröffnet die Landesmitgliederversammlung und schlägt ein geschlechter-
paritätisch besetztes Präsidium vor.
(2) Das vorgeschlagene Präsidium bereitet die Landesmitgliederversammlung in Zusammenarbeit mit
dem Landesvorstand vor.
(3) Die Landesmitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums zu Beginn der
Versammlung; die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen.
(4) Das Präsidium leitet die Versammlung; es bestimmt aus seinen Reihen jeweils die Personen,
die den Vorsitz übernehmen. Bei Streitfällen zum Verfahren entscheidet das gesamte Präsidium
mit Mehrheit.
§3 Tagesordnung und Verfahren
(1) Das Präsidium legt den Entwurf des Landesvorstandes für die Tagesordnung der
Landesmitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Änderungsanträge zur Tagesordnung aus der
Versammlung werden wie Geschäftsordnungsanträge behandelt.
(2) Das Präsidium legt der Versammlung einen Vorschlag zur Regelung der Redezeiten und zum
Antragsschluss sowie weiterer notwendiger Verfahrensregelungen vor. Hierüber beschließt die
Versammlung; Abs. 1 gilt entsprechend.
§4 Protokoll
(1) Das Präsidium bestellt eineN ProtokollführerIn.
(2) Im Protokoll sind alle Beschlüsse im Wortlaut sowie Wahlergebnisse und andere wichtige
Vorgänge aufzuführen. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Präsidiums und der/dem
ProtokollführerIn zu unterzeichnen.
(3) Das Protokoll ist auf der Homepage des Landesverbandes zu veröffentlichen.
§5 Antragskommission
(1) Der Landesvorstand setzt eine Antragskommission ein. Sie setzt sich aus drei vom Parteirat
aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern, der/dem politischen GeschäftsführerIn sowie maximal
drei vom Landesvorstand bestimmten weiteren Parteimitgliedern zusammen.
(2) Die Antragskommission bereitet die Behandlung der Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit
den AntragstellerInnen vor. Sie kann Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren geben. Ihre
Empfehlungen bilden die Grundlage des Abstimmungsverfahrens.
§6 Anträge und Abstimmungen
(1) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen.
(2) Anträge einschließlich Initiativ- und Änderungsanträgen sowie Wahlvorschläge werden
schriftlich bei der Antragskommission eingereicht. Aus der Eingabe müssen Name und Kreisverband
der beantragenden Mitglieder und der Wortlaut des Antrages hervorgehen. Das Präsidium
entscheidet über die Zulässigkeit jedes Antrags.
(3) Initiativanträge müssen in der Regel zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung beim
Landesvorstand, spätestens aber zu Beginn der Versammlung bei der Antragskommission eingereicht
sein. In besonders dringlichen Fällen kann davon abweichend die Landesmitgliederversammlung
eine Zulassung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt beschließen. Eine derartige Dringlichkeit
liegt nur dann vor, wenn das Ereignis, auf das sich der Dringlichkeitsantrag bezieht, nach dem
Antragsschluss eingetreten ist.
(4) Finanzwirksame Beschlüsse bedürfen des Votums des Landesfinanzrates und müssen diesem vor
der Landesmitgliederversammlung vorgelegt werden.
(5) Änderungsanträge sind in der Regel vor Befassung des Antrages, auf den sie sich beziehen,
einzubringen. Der weitest gehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Das Präsidium kann
auf Antrag vor der Beschlussfassung Anträge alternativ abstimmen bzw. Meinungsbilder über
verschiedene alternative Anträge erstellen lassen.
(6) Geschäftsordnungsanträge sind sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrages zu
behandeln. Sie werden unmittelbar nach je einer Pro- und Kontra-Rede, die nicht länger als drei
Minuten dauern soll, abgestimmt.
(7) Anträge zur Geschäftsordnung sind ausschließlich solche
- auf Nichtbefassung;
- auf Schluss der Debatte;
- auf Schluss der Redeliste;
- auf Wiedereröffnung der Debatte;
- auf Abwahl des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder;
- auf Abwahl der Antragskommission oder eines ihrer Mitglieder;
- auf Änderung der Tagesordnung;
- auf eine Unterbrechung der Beratung;
- auf Begrenzung der Redezeit;
- auf Wiederholung der Abstimmung;
- auf nochmalige Verlesung der zur Abstimmung anstehenden Anträge;
- auf Feststellung der Beschlussfähigkeit;
- darauf, jemandem außerhalb der Redeliste oder von außerhalb der Versammlung das Wort zu
erteilen.
Anträge zur Geschäftsordnung sind angenommen, wenn sich keine Gegenrede erhebt. Formale
Gegenrede ist möglich.
(8) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes unmittelbar vor der
Abstimmung zulässig.
(9) Die Abstimmungsfrage ist in bejahender Form zu stellen, d.h. mit „Ja“ wird für und mit
„Nein“ gegen das Votum der Antragskommission bzw. den gestellten Antrag gestimmt.
(10) Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Landesmitgliederversammlung
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten,
ungültige Stimmen hingegen nicht.
(11) Wird ein Abstimmungsergebnis angezweifelt, so wird die Abstimmung wiederholt. Das
Präsidium kann in entsprechenden Fällen auch eine schriftliche Abstimmung durchführen.
(12) Wahlen sind geheim durchzuführen. Soweit das Parteiengesetz dies erlaubt und niemand
widerspricht, kann auch durch Handaufheben gewählt werden. Das Ergebnis wird vom Präsidium
festgestellt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(13) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(14) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und
Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser ist wie Anträge zur
Geschäfts-ordnung zu behandeln und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Stimmberechtigten.
§7 Schriftliche Abstimmungen und Wahlen/Televoting:
(1) Geheim durchzuführende Wahlen und schriftliche Abstimmungen können sowohl schriftlich als
auch per Televoting durchgeführt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass alle Stimmen im
Saal erfasst werden und dass bei Wahlen die Stimmabgabe geheim und anonym erfolgt.
(2) Vor dem Einsatz eines Televoting-Verfahrens wird das System ausführlich erklärt und eine
Test-abstimmung durchgeführt.
§8 Redebeiträge
(1) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen hat im Rahmen der von der Versammlung
beschlossenen Redezeitregelung Rederecht.
(2) Wortmeldungen sind schriftlich beim Präsidium einzureichen. Die schriftliche Meldung
enthält Name und Kreisverband des betreffenden Mitglieds.
(3) Die Redelisten werden erst nach Aufruf des Tagesordnungspunktes durch Bekanntgabe des
Präsidiums eröffnet. Das Präsidium führt die Redelisten nach der Reihenfolge der Eingänge der
Wortmeldungen und bringt sie in sachliche Zusammenhänge. Soweit mehr Redeanmeldungen vorliegen
als Redebeiträge vorgesehen sind, kann das Präsidium die einzelnen Rednerinnen und Redner durch
Los bestimmen.
(4) Das Präsidium kann jederzeit eine Begrenzung der Debatte nach Zeit oder Anzahl der
Wortbeiträge vorschlagen. Bei Widerspruch aus der Versammlung ist über den Vorschlag
abzustimmen.
(5) Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd. Ist die Redeliste
der Frauen erschöpft, so ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgeführt werden
soll. Wurde eine zeitliche Begrenzung der Debatte zu einem Tagesordnungspunkt beschlossen (Abs.
4), wird die Gesamtredezeit auf Frauen und Männer gleichmäßig verteilt.
(6) Das Präsidium kann einer Rednerin bzw. einem Redner nach Ermahnung das Wort entziehen, wenn
die Redezeit deutlich überschritten ist. Es soll Redebeiträge, die die Grundsätze von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN oder die Satzung in grober Weise verletzen, unterbinden.
§9 Ordnung im Versammlungsraum
(1) Innerhalb des Versammlungsraums sowie im Vorraum und in den Bereichen, in denen Speisen und
Getränke angeboten werden, ist das Rauchen untersagt. Soweit die Räumlichkeiten es zulassen,
ist ein räumlich abgegrenzter Bereich für Raucherinnen und Raucher einzurichten. Der Schutz der
NichtraucherInnen muss in jedem Fall gewährleistet sein.
(2) Das Präsidium übt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand das Hausrecht im Versammlungs-raum
und den dazu gehörenden Nebenräumen aus.