Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Frankfurt 2021 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 2. Formalia inkl. endgültiger Festlegung der Tagesordnung |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 16.11.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.11.2021, 11:27 |
2.5: Wahlordnung
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:
Wahlordnung für die Wahlen zu Gremien des Landes- und des Bundesverbandes
I. GRUNDSÄTZE
1. Gemäß §15 (2) Parteiengesetz sind die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter*innen
zu Organen des Bundesverbandes geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden,
wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
2. Geheime Wahlen von Delegierten sowie mehrerer gleichartiger Funktionen können in einem
Wahlgang durchgeführt werden. Bei offenen Abstimmungen erfolgt die Wahl für jede Funktion
getrennt.
3. Das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen wird angewendet.
4. Grundsätzlich ist nur gewählt, wer in einem Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereint. Nein-Stimmen und Enthaltungen sind gültige Stimmen.
II. WAHLVERFAHREN
5. Die Kandidat*innen stellen sich in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens vor. Die
Redezeit für die Vorstellung beträgt je Kandidat*in maximal fünf Minuten.
6. Nach der Vorstellung jeder*s Kandidat*in können insgesamt bis zu zwei namentlich
gekennzeichnete Fragen an die jeweilige Person gestellt werden. Die Fragen werden aus der
Versammlung zuvor schriftlich beim Präsidium eingereicht, von diesem ggf. ausgelost und
verlesen. Die Redezeit zur Antwort beträgt maximal zwei Minuten.
7. In jedem Wahlgang kann jede*r Stimmberechtigte maximal so viele Stimmen abgeben, wie in
diesem Wahlgang Funktionen zu besetzen sind, indem er/sie den bzw. die Namen der Kandidat*innen
auf den Stimmzettel schreibt und dahinter sein/ihr Votum vermerkt. Eine Namensangabe ohne
ausdrückliches Votum wird als Ja-Stimme gewertet.
8. Für Funktionen, für die im ersten Wahlgang niemand gewählt wurde, findet ein zweiter
Wahlgang statt, bei dem diejenigen Kandidat*innen zur Wahl stehen, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Anzahl dieser Kandidat*innen darf maximal
dreimal so groß sein wie die Zahl der noch zu besetzenden Funktionen.
9. Für Funktionen, die auch im zweiten Wahlgang nicht besetzt werden können, findet ein dritter
Wahlgang analog zum zweiten Wahlgang statt mit der Maßgabe, dass die Zahl der Kandidaturen
maximal doppelt so groß sein darf wie die Zahl der noch zu besetzenden Funktionen.
10. Ist auch im dritten Wahlgang niemand gewählt, so bleibt die Funktion zunächst unbesetzt.
11. Bei der Wahl von Ersatzdelegierten bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Wahlergebnis.