Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Frankfurt 2019 |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Formalia inkl. endgültiger Festlegung der Tagesordnung |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 09.04.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.04.2019, 09:59 |
2.5: Wahlordnung
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:
Wahlordnung für die Wahlen zu Gremien des Landes- und des Bundesverbandes
I. GRUNDSÄTZE
1. Gemäß §15 (2) Parteiengesetz sind die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreterinnen
und Vertreter zu Organen des Bundesverbandes geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen
abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
2. Geheime Wahlen von Delegierten sowie mehrerer gleichartiger Funktionen können in einem
Wahlgang durchgeführt werden. Bei offenen Abstimmungen erfolgt die Wahl für jede Funktion
getrennt.
3. Das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen soll angewandt werden.
4. Grundsätzlich ist nur gewählt, wer in einem Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereint. Nein-Stimmen und Enthaltungen sind gültige Stimmen.
II. WAHLVERFAHREN
5. Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens
vor. Die Redezeit für die Vorstellung wird von der Versammlung zu Beginn festgelegt.
6. Nach der Vorstellung jeder Kandidatin bzw. jedes Kandidaten können insgesamt bis zu drei
namentlich gekennzeichnete Fragen an die jeweilige Person gestellt werden. Die Fragen werden
aus der Versammlung zuvor schriftlich beim Präsidium eingereicht, von diesem ggf. ausgelost und
verlesen. Die Redezeit zur Antwort wird von der Versammlung zu Beginn festgelegt.
7. In jedem Wahlgang kann jedeR Stimmberechtigte maximal so viele Stimmen abgeben, wie in
diesem Wahlgang Funktionen zu besetzen sind, indem er/sie den bzw. die Namen der KandidatInnen
auf den Stimmzettel schreibt und dahinter sein/ihr Votum vermerkt. Eine Namensangabe ohne
ausdrückliches Votum wird als Ja-Stimme gewertet.
8. Für Funktionen, für die im ersten Wahlgang niemand gewählt ist, findet ein zweiter Wahlgang
statt, bei dem diejenigen KandidatInnen zur Wahl stehen, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Anzahl dieser KandidatInnen darf maximal dreimal so
groß sein wie die Zahl der noch zu besetzenden Funktionen.
9. Für Funktionen, die auch im zweiten Wahlgang nicht besetzt werden können, findet ein dritter
Wahlgang analog zum zweiten Wahlgang statt mit der Maßgabe, dass die Zahl der Kandidaturen
maximal doppelt so groß sein darf wie die Zahl der noch zu besetzenden Funktionen.
10. Ist auch im dritten Wahlgang niemand gewählt, so bleibt die Funktion zunächst unbesetzt.
11. Bei der Wahl von Ersatzdelegierten bestimmt sich die Reihenfolge nach dem Wahlergebnis.