Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung 2021 Hybrid |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 2. Tagesordnungspunkt (inkl. endgültiger Festlegung der Tagesordnung) |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 19.01.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 19.01.2021, 09:02 |
2.2: Geschäftsordnung
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:
Geschäftsordnung der digitalen Landesmitgliederversammlung
§1 Einladung, Unterlagenversand und Versammlungsort
(1) Die Einladung zur Landesmitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Für die Fristwahrung
gilt das bestätigte Versanddatum (z.B. Poststempel).
(2) Der Versand der Unterlagen erfolgt per Post. Ein Versand per E-Mail stattdessen ist
möglich, soweit Mitglieder hierfür ihr Einverständnis schriftlich gegenüber dem Landesvorstand
erklärt haben.
§2 Eröffnung, Bildung des Präsidiums
(1) Die/der Landesgeschäftsführer*in eröffnet die Landesmitgliederversammlung und schlägt ein
geschlechter-paritätisch besetztes Präsidium vor.
(2) Das vorgeschlagene Präsidium bereitet die Landesmitgliederversammlung in Zusammenarbeit mit
dem Landesvorstand vor.
(3) Die Landesmitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums zu Beginn der
Versammlung; die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen.
(4) Das Präsidium leitet die Versammlung; es bestimmt aus seinen Reihen jeweils die Personen,
die den Vorsitz übernehmen. Bei Streitfällen zum Verfahren entscheidet das Präsidium.
§3 Tagesordnung und Verfahren
(1) Das Präsidium legt den Entwurf des Landesvorstandes für die Tagesordnung der
Landesmitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Änderungsanträge zur Tagesordnung aus der
Versammlung werden wie Geschäftsordnungsanträge behandelt.
(2) Das Präsidium legt der Versammlung einen Vorschlag zur Regelung der Redezeiten und zum
Antragsschluss sowie weiterer notwendiger Verfahrensregelungen vor. Hierüber beschließt die
Versammlung; Abs. 1 gilt entsprechend.
§4 Protokoll
(1) Das Präsidium bestellt bis zu vier Protokollführer*innen.
(2) Im Protokoll sind alle Beschlüsse im Wortlaut sowie Wahlergebnisse und andere wichtige
Vorgänge aufzuführen. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern des Präsidiums und der/dem
Protokollführer*in zu unterzeichnen.
(3) Das Protokoll ist auf der Homepage des Landesverbandes zu veröffentlichen.
§5 Antragskommission
(1) Der Landesvorstand setzt eine Antragskommission ein. Sie setzt sich aus drei vom Parteirat
ewählten Mitgliedern, der/dem Landesgeschäftsführer*in sowie maximal drei vom Landesvorstand
bestimmten weiteren Parteimitgliedern zusammen.
(2) Die Antragskommission bereitet die Behandlung der Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit
den Antragsteller*innen vor. Sie kann Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren geben. Ihre
Empfehlungen bilden die Grundlage des Abstimmungsverfahrens.
§6 Anträge und Abstimmungen
(1) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Hessen.
(2) Anträge einschließlich Initiativ- und Änderungsanträgen werden schriftlich bei der
Antragskommission eingereicht. Aus der Eingabe müssen Name und Kreisverband der beantragenden
Mitglieder und der Wortlaut des Antrages hervorgehen. Das Präsidium entscheidet über die
Zulässigkeit jedes Antrags.
(3) Initiativanträge müssen in der Regel zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung beim
Landesvorstand, spätestens aber zu Beginn der Versammlung bei der Antragskommission eingereicht
sein. In besonders dringlichen Fällen kann davon abweichend die Landesmitgliederversammlung
eine Zulassung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt beschließen. Eine derartige Dringlichkeit
liegt nur dann vor, wenn das Ereignis, auf das sich der Dringlichkeitsantrag bezieht, nach dem
Antragsschluss eingetreten ist.
(4) Finanzwirksame Beschlüsse bedürfen des Votums des Landesfinanzrates und müssen diesem vor
der Landesmitgliederversammlung vorgelegt werden.
(5) Änderungsanträge sind in der Regel vor Befassung des Antrages, auf den sie sich beziehen,
einzubringen. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Das Präsidium kann auf
Antrag vor der Beschlussfassung Anträge alternativ abstimmen bzw. Meinungsbilder über
verschiedene alternative Anträge erstellen lassen.
(6) Geschäftsordnungsanträge sind sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrages zu
behandeln. Sie werden unmittelbar nach je einer Pro- und Kontra-Rede, die nicht länger als drei
Minuten dauern soll, abgestimmt.
(7) Anträge zur Geschäftsordnung sind ausschließlich solche
– auf Nichtbefassung;
– auf Schluss der Debatte;
– auf Schluss der Redeliste;
– auf Wiedereröffnung der Debatte;
– auf Abwahl des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder;
– auf Abwahl der Antragskommission oder eines ihrer Mitglieder;
– auf Änderung der Tagesordnung;
– auf eine Unterbrechung der Beratung;
– auf Begrenzung der Redezeit;
– auf Wiederholung der Abstimmung;
– auf nochmalige Verlesung der zur Abstimmung anstehenden Anträge;
– auf Feststellung der Beschlussfähigkeit;
– darauf, jemandem außerhalb der Redeliste oder von außerhalb der Versammlung das Wort zu
erteilen.
Anträge zur Geschäftsordnung sind angenommen, wenn sich keine Gegenrede erhebt. Formale
Gegenrede ist möglich.
(8) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes unmittelbar vor der
Abstimmung zulässig.
(9) Die Abstimmungsfrage ist in bejahender Form zu stellen, d.h. mit „Ja“ wird für und mit
„Nein“ gegen das Votum der Antragskommission bzw. den gestellten Antrag gestimmt.
(10) Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Landesmitgliederversammlung
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten,
ungültige Stimmen hingegen nicht.
(11) Wird ein Abstimmungsergebnis angezweifelt, so wird die Abstimmung wiederholt.
(12) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(13) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und
Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser ist wie Anträge zur
Geschäftsordnung zu behandeln und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Stimmberechtigten.
§7 Redebeiträge
(1) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen hat im Rahmen der von der Versammlung
beschlossenen Redezeitregelung Rederecht.
(2) Wortmeldungen sind beim Präsidium einzureichen. Die schriftliche Meldung enthält Name und
Kreisverband des betreffenden Mitglieds.
(3) Die Redelisten werden erst nach Aufruf des Tagesordnungspunktes durch Bekanntgabe des
Präsidiums eröffnet. Das Präsidium führt die Redelisten nach der Reihenfolge der Eingänge der
Wortmeldungen und bringt sie in sachliche Zusammenhänge. Soweit mehr Redeanmeldungen vorliegen
als Redebeiträge vorgesehen sind, kann das Präsidium die einzelnen Redner*innen durch Los
bestimmen.
(4) Das Präsidium kann jederzeit eine Begrenzung der Debatte nach Zeit oder Anzahl der
Wortbeiträge vorschlagen. Bei Widerspruch aus der Versammlung ist über den Vorschlag
abzustimmen.
(5) Redelisten werden getrennt nach Frauen- und offenen Redemeldungen geführt, die Redebeiträge
erfolgen abwechselnd. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der
Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgeführt werden soll. Wurde eine zeitliche
Begrenzung der Debatte zu einem Tagesordnungspunkt beschlossen (Abs. 4), wird die
Gesamtredezeit auf Frauen und Männer gleichmäßig verteilt.
(6) Das Präsidium kann einer/einem Redner*in nach Ermahnung das Wort entziehen, wenn die
Redezeit deutlich überschritten ist. Es soll Redebeiträge, die die Grundsätze von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN oder die Satzung in grober Weise verletzen, unterbinden.